Konferenzordnung des Jade-Gymnasiums
- Präambel
- § 1 Aufgaben der Konferenzen
- § 2 Verteilung der Aufgaben der Konferenzen
- § 3 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen
- § 4 Zeitpunkt und Verfahren der Konferenzsitzungen
- § 5 Ausschüsse
- § 6 Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit
- § 7 Datenschutz
- § 8 Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters zu den Konferenzen
Präambel
Bei der inneren und äußeren Gestaltung des Jade-Gymnasiums wirken der Schulverein als Schulträger, die Schulleitung, das Lehrerkollegium, die Eltern und die Schüler eng und vertrauensvoll zusammen.
Die Konferenzen und Ausschüsse, der Schulverein und die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug haben die Konferenzen auf die besondere Verantwortung des Schulträgers und der Schulleitung Rücksicht zu nehmen.
§ 1 Aufgaben der Konferenzen
(1) Die Konferenzen entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts. Konferenzbeschlüsse sind bindend. Die Konferenzen sind zuständig für:
1. Innere Organisation der Schule (Einrichtung von Teilkonferenzen und Ausschüssen sowie die Übertragung von Befugnissen, Erlass von Geschäfts- und Wahlordnungen)
2. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und anderen Schulen,
3. Einrichtung zusätzlicher schulischer Veranstaltungen,
4. Verteilung von zugewiesenen Haushaltsmitteln, insbesondere des Lehrmitteletats, der Beschaffung und Verteilung der Lehr- und Lernmittel
5. Grundsätze der Ausgestaltung der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln,
6. Vorschläge für die Ausgestaltung und Ausstattung von Schulanlagen,
7. Zusammenarbeit mit den Eltern,
8. Zusammenarbeit mit dem Schulverein als Schulträger,
9. Unterrichtsfreie Sonnabende und bewegliche Ferientage,
10. Grundsätze für Schulfahrten und Schüleraustauschfahrten,
11. Projektarbeit, Freiarbeit und Wochenplanarbeit, Projektwochen, Aktionswochen,
12. Unterrichtsdifferenzierung,
13. Einrichtung geschlechtshomogener Lerngruppen,
14. Einrichtung und Gestaltung besonderer Fördermaßnahmen,
15. Einführung von Schulbüchern sowie Ausmaß und Art ihrer Benutzung,
16. Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung,
17. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung),
18. Ordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG v.17.7.06; bestimmte Ordnungsmaßnahmenkönnen nur im Benehmen mit dem Schulverein beschlossen werden),
19. Verfahren zur Beschwerde- und Konfl iktregelung,
20. Regelung gegenseitiger Unterrichtsbesuche und ihre Auswertung,
21. Grundsätze für die Durchführung schulinterner Lehrerfortbildung,
22. Stellungnahmen zu Fragen der Lehrerfortbildung und Empfehlungen für die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen,
23. Übertragung besonderer Aufgaben auf einzelne Angehörige des Lehrkörpers mit deren Einverständnis.
Darüber hinaus kann die Schulkonferenz Anträge in allen Angelegenheiten des Schulbetriebes stellen.
(2) In Angelegenheiten
1. des Schulprogrammes,
2. der Stundentafel und
3. von Schulreformen
entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(3) In Angelegenheiten
1. der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. von Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung,
3. der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte,
4. der Regelung der Vertretungsstunden,
5. der Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte und
6. der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten
entscheiden die Konferenzen nur über Grundsätze.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
§ 2 Verteilung der Aufgaben der Konferenzen
(1) Schulkonferenz
Die Schulkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 1, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz nach den Absätzen 2 bis 5 gegeben ist. Die Teilkonferenzen haben bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der Schulkonferenz zu beachten.
(2) Fachkonferenzen
Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Schulkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen. Die Fachkonferenz berät und beschließt über die Angelegenheiten der Fachdidaktik und -methodik sowie über die Weiterentwicklung des Fachunterrichts, insbesondere über:
1. Umsetzung fachbezogener Richtlinien, Bestimmungen und Kerncurricula, wie z.B. das Aufstellen schuleigener Arbeitspläne und die Auswahl geeigneter Inhalte und Methoden für fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht,
2. Auswahl und Einführung von Lehr- und Arbeitsmitteln,
3. Gewichten schriftlicher Lernkontrollen im Vergleich zu mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen,
4. Vorschläge zur Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
5. Berichte von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Lehrerfortbildungsveranstaltungen,
6. Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach oder die Fächergruppe
7. Wahl der Fachobleute.
Bei fachübergreifenden Angelegenheiten entscheidet die Schulkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.
(3) Klassenkonferenzen
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese beschließt über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
1. das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
2. die Koordinierung der Hausaufgaben,
3. die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler (allgemeine Urteile),
4. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
5. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
6. Ordnungsmaßnahmen unter Vorsitz der Schulleitung.
Die Schulkonferenz kann sich oder einer Teilkonferenz die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen allgemein vorbehalten.
(4) Fachobleutekonferenz
Die Fachobleutekonferenz koordiniert die Verteilung der Haushaltsmittel (Lehrmitteletat) sowie die schulfachliche Arbeit der Fachkonferenzen.
(5) Weitere Teilkonferenzen
Die Schulkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen und deren Aufgabenbereich einrichten.
(6) In Zweifelsfällen entscheidet die Schulkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist.
Konferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 3 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen
(1) Schulkonferenz
1. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
b. die Lehrkräfte (zur Teilnahme verpflichtet),
c. die Referendarinnen und Referendare (zur Teilnahme verpflichtet),
d. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zur Teilnahme verpflichtet),
e. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Angestellten des Schulvereins,
f. zurzeit je 14 Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler (in Anlehnung an § 36 (1) 1h NSchG v. 17.07.06).
2. Beratende Mitglieder sind zwei gewählte Mitglieder des Vorstands des Schulvereins.
Die Schulkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
(2) Teilkonferenzen
Mitglieder mit Stimmrecht sind:
1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zur Teilnahme verpflichtet),
2. die Referendarinnen und Referendare, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen (zur Teilnahme verpflichtet), und
3. je eine Vertreterin oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler. Die Zahl kann durch Beschluss der Schulkonferenz erhöht werden.
Die Schulleiterin/der Schulleiter ist berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Fachkonferenzen
Stimmberechtigte Mitglieder sind die vorstehend unter (2) 1. und 2. Genannten, die in dem Schuljahr, in dem die Konferenz stattfi ndet, in dem Fach planmäßig unterrichtet haben bzw. tätig gewesen sind. Die übrigen Lehrkräfte, die die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach besitzen, sind beratende Mitglieder. Die von der Schulkonferenz bestimmte Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler muss in der Fachkonferenz für beide Gruppen gleich sein.
(4) Beschlussfassung
Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht anderweitige Regelungen entgegenstehen. Bei Entscheidungen über
1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
3. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
4. Ordnungsmaßnahmen (§61 NSchG v. 17.07.2006)
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten. In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über die in Nr. 2 genannten Angelegenheiten nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen. Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 2 zur Verfügung stehen.
(5) Vorsitz
1. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt der Schulleiter/die Schulleiterin
2. Den Vorsitz der Fachkonferenz führt die Lehrkraft, die als Mitglied der Fachkonferenzdazu gewählt worden ist. In diesem Fall gilt die Wahl für zwei Schuljahre; Wiederwahl ist möglich.
3. Den Vorsitz der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin außer in den Fällen nach Absatz 4. Gehört der Schulleiter/die Schulleiterin der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen.
4. Den Vorsitz der Fachobleutekonferenz führt der Schulleiter/die Schulleiterin.
5. Den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Teilkonferenzen bestimmen deren Mitglieder. Nimmt der Schulleiter/die Schulleiterin an den Teilkonferenzen teilt, in der es um einen Beschluss nach § 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 geht, führt er/sie den Vorsitz.
§ 4 Zeitpunkt und Verfahren der Konferenzsitzungen
(1) Konferenzen fi nden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Schulkonferenzen sollen mindestens einmal im Schulhalbjahr stattfi nden. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.
(2) Die Konferenz wird von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen.
(3) Eine Konferenz ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von sieben Tagen stattzufinden, ggf. so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrages verfahren werden kann.
(4) Fachkonferenzen sollen mindestens einmal im Schulhalbjahr stattfinden.
(5) Teilkonferenzen
Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin anzuberaumen, diese/dieser kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er es zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.
(6) Unterlagen für die Beratung und Beschlussfassung sollen den Konferenzmitgliedern zugleich mit der vorläufi gen Tagesordnung bekannt gegeben werden.
(7) Auf Antrag stimmberechtigter Mitglieder ist die vorläufi ge Tagesordnung zu erweitern, wenn die Anträge mindestens zwei Tage vor dem Konferenztermin schriftlich eingereicht werden. Gleiches gilt für Anträge des Schülerrates, des Schulelternrates und des Schulträgers an die Schulkonferenz.
(8) Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Konferenz zu Beginn ihrer Sitzung.
(9) Jedes Konferenzmitglied kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Zuständigkeitsbereich der Konferenz gehören. Die Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
(10) Über jede Sitzung einer Konferenz wird eine Niederschrift angefertigt, zu deren Abfassung die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wechsel verpfl ichtet sind. Wird in der Niederschrift auf Konferenzunterlagen verwiesen, sind diese der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und nach Genehmigung durch die Konferenz auch von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(11) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschriften der Konferenz, die sie oder er nicht selbst geleitet hat. Das Original der Niederschrift ist bei den Schulakten aufzubewahren.
(12) Alle Konferenzmitglieder können Einsicht in die Niederschrift nehmen. Auf Antrag erhalten der Schulverein und die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten ein Exemplar der Niederschrift.
(13) Die oder der Vorsitzende der Konferenz führt eine Sammlung der Konferenzbeschlüsse. Diese Sammlung liegt im Lehrerzimmer aus und kann von Lehrkräften, dem Vorstand des Schulvereins, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern jederzeit eingesehen werden.
(14) Die Konferenzniederschriften sowie die Beschlusssammlung sind zusätzlich in elektronischer Form passwortgeschützt über die Internetpräsenz des Jade-Gymnasiums den berechtigten Personen zugänglich zu machen.
§ 5 Ausschüsse
(1) Jede Konferenz kann ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter
1. der Lehrkräfte,
2. der Erziehungsberechtigten sowie
3. der Schülerinnen und Schüler
an. Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. Die Gruppen der Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in §3 Abs.4 Satz 2 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein.
(2) Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 führt die oder der Vorsitzende der Konferenz. Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitgliedes.
(3) An den Sitzungen des Ausschusses der Schulkonferenz können eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter des Vorstands beratend teilnehmen. An den Sitzungen der Ausschüsse können die Mitglieder der Konferenz teilnehmen, die den Ausschuss eingerichtet hat. Ein Rederecht besteht nicht.
(4) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen.
Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen.
(6) Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.
(7) Den Ausschüssen darf die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen werden:
1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse und Übergänge,
3. Ordnungsmaßnahmen,
4. Grundsätze der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten,
5. Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,
6. Grundsätze der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpfl ichtung der Lehrkräfte,
7. Regelung gegenseitiger Unterrichtsbesuche,
8. Einrichtung und Aufhebung von Teilkonferenzen und Ausschüssen,
9. unterrichtsfreie Sonnabende und bewegliche Ferientage,
10. Besondere Organisation der Schule
(8) Die Entscheidung über die Durchführung von Projektwochen darf nur Ausschüssen übertragen werden, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind.
§ 6 Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit
(1) Mitglieder von Konferenzen und Ausschüssen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein.
(2) Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können Konferenzen und Ausschüsse die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären.
(3) Die ausgeschlossenen Personen dürfen während der Beratung und Beschlussfassung der Angelegenheit nicht in dem Konferenzraum anwesend sein.
§ 7 Datenschutz
Die Grundsätze des Datenschutzes sind bei den Beratungen der Konferenzen von allen Mitgliedern zu beachten. Diese dürfen über personenbezogene Daten nur insoweit unterrichtet werden, als dies für eine sachgerechte Beratung jeweils erforderlich ist. Schriftliche Unterlagen mit personenbezogenen Daten dürfen Konferenz- und Ausschussmitgliedern nur für die Dauer der Sitzung ausgehändigt werden, außer sie waren an der Erstellung der Unterlagen beteiligt.
§ 8 Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters zu den Konferenzen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
1. führt den Vorsitz in der Schulkonferenz sowie in deren Ausschuss nach §5 Abs.1, bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus,
2. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung,
3. ergreift die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz oder des zuständigen Ausschusses nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon die Konferenz oder den Ausschuss unverzüglich,
4. sorgt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule im Rahmen des Schulprogramms,
5. nimmt die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Konferenzprotokolls Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz oder eines Ausschusses
1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder die Satzung des Schulvereins,
2. gegen einen Beschluss des Schulvereins oder gegen eine behördliche Anordnung,
3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe
verstößt oder
4. von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen oder von sachfremden Erwägungen ausgeht.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch verhandelt die Konferenz oder der Ausschuss frühestens einen Tag nach Einlegung des Einspruchs. Bleibt es bei dem angegriffenen Beschluss, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. In dringenden Fällen kann die Entscheidung sofort eingeholt werden.
Stand April 2008